Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neuwagen-Verkaufsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anhänger)
Unverbindliche Empfehlung des Verbandes
der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Ver-
bandes der Internationalen Kraftfahrzeugher-
steller e.V. (VDIK) und des
Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeugge-
werbe e. V. (ZDK)
Stand: 01/2022
I. Vertragsabschluss/Übertragung von
Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens
bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs
Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich
auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wo-
chen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer
vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abge-
schlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kauf-
gegenstandes innerhalb der jeweils genannten
Fristen in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Besteller unverzüglich zu unterrichten,
wenn er die Bestellung nicht annimmt.
2. Übertragungen von Rechten und Pflichten
des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der
Zustimmung des Verkäufers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer.
Für andere Ansprüche des Käufers gegen den
Verkäufer bedarf es der vorherigen Zustim-
mung des Verkäufers dann nicht, wenn beim
Verkäufer kein schützenswertes Interesse an
einem Abtretungsausschluss besteht oder
berechtigte Belange des Käufers an einer Ab-
tretbarkeit des Rechtes das schützenswerte
Interesse des Verkäufers an einem Abtre-
tungsausschluss überwiegen.
II. Preise

III. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistun-
gen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes
und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der
Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegen-
forderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausge-
nommen sind Gegenforderungen des Käufers
aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbe-
haltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbind-
lich oder unverbindlich vereinbart werden kön-
nen, sind in Textform anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Über-
schreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Ver-
käufer auffordern, zu liefern. Diese Frist ver-
kürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf
zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Ver-
käufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Ver-
zugsschadens, beschränkt sich dieser bei
leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf
höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen, muss er dem Verkäu-
fer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß
Ziffer 2, Satz 1 oder 2 dieses Abschnitts eine
angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung, beschränkt sich der An-
spruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchs-
tens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab-
schluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprü-
che statt der Leistung bei leichter Fahrlässig-
keit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist,
die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet
er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs-
begrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Liefe-
rung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine
verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt
der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die
Rechte des Käufers bestimmen sich dann
2
nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer 3 dieses Ab-
schnitts.
5. Die Haftungsbegrenzungen und Haftungs-
ausschlüsse dieses Abschnitts gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie
bei Verletzung von Leben, Körper oder Ge-
sundheit.
6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder
dessen Lieferanten eintretende Betriebsstö-
rungen, die den Verkäufer ohne eigenes Ver-
schulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Ab-
schnitts genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von
mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom
Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Ab-
weichungen im Farbton sowie Änderungen des
Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berück-
sichtigung der Interessen des Verkäufers für
den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäu-
fer oder der Hersteller zur Bezeichnung der
Bestellung oder des bestellten Kaufgegen-
standes Zeichen oder Nummern gebraucht,
können allein daraus keine Rechte hergeleitet
werden.
V. Abnahme
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegen-
stand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Ver-
käufer von seinen gesetzlichen Rechten Ge-
brauch machen. Verlangt der Verkäufer Scha-
densersatz, so beträgt dieser 15 % des Kauf-
preises. Der Schadenersatz ist höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
einen höheren Schaden nachweist oder der
Käufer nachweist, dass ein geringerer oder
überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Aus-
gleich der dem Verkäufer aufgrund des Kauf-
vertrages zustehenden Forderungen Eigentum
des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öf-
fentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruf-
lichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentums-
vorbehalt auch bestehen für Forderungen des
Verkäufers gegen den Käufer aus der laufen-
den Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
von im Zusammenhang mit dem Kauf zu-
stehenden Forderungen.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer
zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
dem Kaufgegenstand im Zusammenhang ste-
hende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den lau-
fenden Geschäftsbeziehungen eine angemes-
sene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbe-
scheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
2. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis und
Preise für Nebenleistungen nicht oder nicht
vertragsgemäß, kann der Verkäufer vom Ver-
trag zurücktreten und/oder bei schuldhafter
Pflichtverletzung des Käufers Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem
Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur
Leistung bestimmt hat, es sei denn, die Frist-
setzung ist entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen entbehrlich. Hat der Verkäufer
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leis-
tung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder
an sich, sind Verkäufer und Käufer sich dar-
über einig, dass der Verkäufer den gewöhnli-
chen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf
Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich
nach Rücknahme des Kaufgegenstandes ge-
äußert werden kann, wird nach Wahl des Käu-
fers ein öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger, z. B. der Deutschen Auto-
mobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnli-
chen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt
die erforderlichen Kosten der Rücknahme und
Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Ver-
wertungskosten betragen ohne Nachweis 5 %
des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der
Käufer nachweist, dass geringere oder über-
haupt keine Kosten entstanden sind.
3
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht,
darf der Käufer über den Kaufgegenstand we-
der verfügen noch Dritten vertraglich eine Nut-
zung einräumen.
VII. Haftung für Sachmängel und Rechts-
mängel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmän-
geln und Rechtsmängeln verjähren entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei
Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist
von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts, ein öf-
fentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer ist, der bei Abschluss des Ver-
trages in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1, Satz
2 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von
Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beru-
hen sowie bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit.
3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukom-
men, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so
haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver-
tragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-
führung des Kaufvertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käu-
fer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Diese Haftung ist auf den bei Vertragsab-
schluss vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung
der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für
von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verur-
sachte Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend.
4. Unabhängig von einem Verschulden des
Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des
Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der
Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom
Hersteller/Importeur für die Betreuung des
Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben
geltend machen; im letzteren Fall hat der Käu-
fer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu
unterrichten, wenn die erste Mängelbeseiti-
gung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen
von Ansprüchen ist dem Käufer eine Bestäti-
gung über den Eingang der Anzeige in Text-
form auszuhändigen.
b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der
Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Her-
steller/Importeur für die Betreuung des Kauf-
gegenstandes anerkannten dienstbereiten
Betrieb zu wenden.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Ver-
jährungsfrist des Kaufgegenstandes Sach-
mängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages
geltend machen.
d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Ver-
käufers.
6. Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, gelten für Sach- und
Rechtsmängel an Waren mit digitalen Elemen-
ten für die digitalen Elemente nicht die Be-
stimmungen dieses Abschnittes, sondern die
gesetzlichen Regelungen.
VIII. Haftung für sonstige Ansprüche
1. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die
nicht in Abschnitt VII. Haftung für Sachmängel
und Rechtsmängel geregelt sind, gelten die
gesetzlichen Verjährungsfristen.
2. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab-
schnitt IV. Lieferung und Lieferverzug ab-
schließend geregelt. Für sonstige Schadenser-
satzansprüche gegen den Verkäufer gelten die
Regelungen in Abschnitt VII. Haftung für
Sachmängel und Rechtsmängel, Ziffer 3 und
4 entsprechend.
3. Wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne
von § 13 BGB ist, und Vertragsgegenstand
auch die Bereitstellung digitaler Inhalte oder
digitaler Dienstleistungen ist, wobei das Neu-
fahrzeug seine Funktion auch ohne diese digi-
talen Produkte erfüllen kann, gelten für diese
4
digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistun-
gen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 327 ff
BGB.
IX. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünfti-
gen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-
richtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im
Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
X. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreit-
beilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeile-
gungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen
und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für
Kostenvoranschläge
(Kfz-Reparaturbedingungen Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.
(ZDK))
Kfz-Reparaturbedingungen
Stand: 01/2022
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestäti-
gungsschreiben sind die zu erbringenden Lei-
stungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzuge-
ben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des
Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,
Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen der
Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten
Anspruch des Auftraggebers gegen den
Auftragnehmer.
Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer bedarf es der vorherigen
Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht,
wenn beim Auftragnehmer kein schützenswertes
Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht
oder berechtigte Belange des Auftraggebers an
einer Abtretbarkeit des Rechtes das
schützenswerte Interesse des Auftragnehmers an
einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kosten-
voranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der
Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,
die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche
Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten
und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der
Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag
bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner
Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall
vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein
Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des
Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben ent-
halten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoran-
schlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen
schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel-
lungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert
sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche
die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum
Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich
zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24
Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftrag-
nehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein
möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den
jeweils hierfür gültigen Bedingungen des
Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu
stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche
Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen
Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat
das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der
Fertigstellung des Auftragsgegenstandes
unverzüglich zurückzugeben; weitergehender
Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der
Auftragnehmer ist auch für die während des
Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der
Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von
Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall
ersetzen.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht
für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs-
termin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstö-
rungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten
kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter
Verzögerungen keine Verpflichtung zum Scha-
densersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung
eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von
Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme
eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die
Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies
möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch
den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab
Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändi-
gung oder Übersendung der Rechnung abzuho-
len. Im Falle der Nichtabnahme kann der
Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines
Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die
Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer
die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.
Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen
des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren
für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile
und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zu-
stellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haf-
tung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen
Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine
Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei
lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im
Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausge-
baute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des
Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wieder-
aufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auf-
traggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss
seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine
Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung
erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für
Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar
fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach
Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann
der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon
ausgenommen sind Gegenforderungen des
Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus
demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auf-
tragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forde-
rung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht
an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz
gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand-
recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsge-
genstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz
Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese
bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung
herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein
Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in
Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in
diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1
und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,
der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet
der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die
der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem
Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Auftrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Diese Haftung ist auf den bei
Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und
den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3
dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des
Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des
Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt
werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der
Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
Bestätigung über den Eingang der Anzeige in
Textform aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines
Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des
Auftragnehmers an einen anderen Kfz-
Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der
Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu
lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer
angemessenen Frist zur Verfügung zu halten
sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der
dem Auftraggeber nachweislich entstandenen
Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der
Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags
geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und
Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die
nicht in Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen
Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den
Auftragnehmer gelten die Regelungen in
Abschnitt VIII. Haftung für Sachmängel, Ziffer 4
und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und
Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge-
richtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der
Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem
Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen mit
einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder -
mit dessen Einverständnis - der Auftragnehmer
die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-
Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die
Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge-
hemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet
sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf
Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausge-
schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be-
schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die
Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle
werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des
VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.

Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor der
Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe Innung Freiburg
Tullastraße 89
79108 Freiburg
0761 384 39 360
info@kfz-innung-freiburg.org teil.

Verbraucher-Information gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.